Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind häufig so genannte Organschaften erwünscht. Dabei wird eine Tochtergesellschaft, die Organgesellschaft, in das Mutterunterunternehmen, den Organträger, in steuerlicher Hinsicht eingegliedert. Der Vorteil einer solchen Organschaft liegt darin, dass im Ergebnis mehrere Gesellschaften als einziges Steuersubjekt behandelt werden und Verluste im Organkreis ausgeglichen werden können. Während Organschaften im Bereich der Umsatzsteuer bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entstehen können, bedarf es für ertragsteuerliche Zwecke neben einer finanziellen Eingliederung auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Bezüglich der Gewinnabführungsverträge hat der Bundesfinanzhof bereits vor längerer Zeit eine wichtige Entscheidung gefällt: Danach muss die Verlustübernahme durch einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung – so genannter dynamischer Verweis – vereinbart werden. Für Altverträge, die noch einen so genannten statischen Verweis enthalten, hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 erlassen. Doch diese läuft nun ab, so dass in entsprechenden Fällen dringender Handlungsbedarf besteht (BMF-Schreiben vom 24.3.2021, BStBl 2021 I S. 379). Im Einzelnen:
Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.
Für vor dem 27.2.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch einen statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, muss eine Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 vorgenommen werden. Maßgebend sind die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2022 beendet wird.
Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit von fünf Jahren in Gang gesetzt.