Wurde ein Wirtschaftsgut zunächst im Privatvermögen gehalten und wurden dort die Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen, so ist dies bei der Einbringung des Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Das heißt, der Einlagewert ist um die Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). So soll verhindert werden, dass ein Wirtschaftsgut zweimal abgeschrieben wird. Bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sind aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten, so unter anderem, ob das Wirtschaftsgut „nur“ ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht wird, ob es gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird, ob der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts auch dem gesamthänderisch gebundenen Einlagekonto gutgeschrieben wird und/oder, ob eine „echte“ Gegenleistung gewährt wird. Zu diesem schwierigen Thema hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 23.3.2023, IV R 2/20). Das bedeutet, dass die AfA-Bemessungsgrundlage für das eingebrachte Wirtschaftsgut nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu mindern ist.
Im Urteilsfall wurde ein Grundstück mitsamt Windkraftanlage in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eingebracht. Die Anschaffungskosten der Windkraftanlage wurden zuvor im Privatvermögen abgeschrieben. Der Wert der Einlage wurde zum einen auf dem Kapitalkonto I der einbringenden Gesellschafter verbucht. Der Wert, der die Einlageverpflichtung überstieg, wurde zum anderen dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Die Personengesellschaft war der Auffassung, dass hier ein voll entgeltliches Anschaffungsgeschäft vorlag. Dementsprechend machte sie die AfA von einer neuen (hohen) Bemessungsgrundlage für die Windkraftanlage geltend, ohne die bereits im Privatvermögen vorgenommene AfA gegenzurechnen. Das Finanzamt hingegen sah einen Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. Danach seien die zuvor im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge vom Einlagewert abzuziehen, so dass die Klägerin im Ergebnis keine weiteren Abschreibungsbeträge mehr in Anspruch nehmen könne. Doch diese Kürzung war unzutreffend, wie der BFH entschieden hat.
Praxistipp:
Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, denn die AfA-Bemessungsgrundlage ergibt sich im Urteilsfall aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung. Der gemeine Wert ist nun vom Finanzgericht festzustellen.