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Pflegepauschbetrag: Geringfügige Pflegeleistungen reichen nicht aus

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er einen Pflegepauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser beträgt – je nach Pflegegrad – zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Wie das Sächsische Finanzgericht entschieden hat, muss aber eine gewisse Mindest-Pflegeleistung erbracht werden (Sächsisches FG, Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23). Das Urteil ist rechts-kräftig.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers (Quelle: Sächsisches FG, Mitteilung vom 15.3.2024).