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Photovoltaikanlagen: BMF äußert sich zu vielen Zweifelsfragen

Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Vor dem 1.1.2022 galt lediglich das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht für bestimmte Anlagen bis 10 kWp. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) Stellung genommen, allerdings auch wichtige Fragen unbeantwortet gelassen:

Betriebsausgaben: Ausgaben für Photovoltaikanlagen, die mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 ist weiter möglich – vorausgesetzt, es wurde nicht bereits von dem Liebhaberei-Wahlrecht für Anlagen bis 10 kWp Gebrauch gemacht. Es bleibt allerdings die Frage, wann tatsächlich ein „unmittelbarer“ wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen besteht. Beispiel: Bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Jahre 2022 für das Jahr 2021 kommt es zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, die im Laufe des Jahres 2022 entrichtet wird. Ob diese Zahlung abzugsfähig ist, da sie wirtschaftlich das Jahr 2021 betrifft, lässt das BMF offen.

Investitionsabzugsbetrag: Für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage, zum Beispiel im Jahr 2022 oder 2023, konnte bereits in 2021 (oder zuvor) ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet werden, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das BMF verfügt, dass Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen sind, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist. Ob die Haltung des BMF Bestand hat, werden allerdings wohl erst die Gerichte entscheiden. Sie ist jedenfalls umstritten.

Handwerkerleistungen: Wenn Kosten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, stellt sich die Frage, ob ein (teilweiser) Abzug wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt, denn danach können Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Hier hat das BMF eine erfreuliche Sichtweise: Ein Abzug als Handwerkerleistung nach § 35a EStG ist möglich, soweit es um Anlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Begünstigt sind die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer). Konkret begünstigt sind Arbeiten, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind. Eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht möglich, wenn die Maßnahme öffentlich gefördert wurde. Die Steuerermäßigung gilt zudem nicht bei einem Zusammenhang zu einem Neubau.