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Registrierkassen: Weitere Frist für die Aufrüstung mit Sicherheitseinrichtung

Seit dem 1. Januar 2020 sind elektronische Kassensysteme eigentlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da es jedoch mit der erforderlichen Zertifizierung und der anschließenden Produktion der TSE zu Verzögerungen kam, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist beschlossen: Bis zum 30. September 2020 wird es danach von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird. Doch in „Corona-Zeiten“ ist alles anders. Die betroffenen Händler und Gastronomen haben derzeit anderes zu tun, als sich mit der Aufrüstung ihrer Registrierkassen zu befassen. Zudem sind die finanziellen Mittel derzeit bei vielen Unternehmern knapp.

Während das Bundesfinanzministerium ungeachtet der Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter auf einer Aufrüstung bis zum 30. September 2020 beharrt, haben sich die Finanzminister mehrerer Bundesländer entschieden, eine weitere Übergangfrist zu schaffen, und zwar bis zum 31. März 2021. Zu diesen Bundesländern gehören – soweit bekannt – Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Sachsen und das Saarland.

Danach werden die Finanzverwaltungen dieser Länder die Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

– die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum
30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder

– der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Doch aufgepasst: Die jeweiligen Länder werden die Voraussetzungen für die oben genannte Billigkeitsregelung im Zuge von Erlassen noch genauer ausführen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat bereits sehr früh reagiert und hierzu verfügt: Aus Billigkeitsgründen wird es gemäß § 148 AO unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt:

– Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).

-Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

Praxistipp: Die Finanzämter behalten sich vor, die vorgenannten Voraussetzungen auch unaufgefordert zu prüfen, etwa im Rahmen von Kassen-Nachschauen. Dokumentieren Sie daher z.B. die Auftragserteilung und fügen Sie diese Ihrer „Verfahrensdokumentation“ zur Kassenführung bei. Halten Sie die Unterlagen jederzeit griffbereit zur Verfügung.