Arbeitnehmer müssen auch „geldwerte Vorteile“ versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des geldwerten Vorteils ändert sich dadurch nichts. Aber wie hoch ist eigentlich der Vorteil, der dem Arbeitnehmer effektiv zugutekommt, wenn er Waren und Dienstleistungen verbilligt erwerben kann oder gar kostenlos erhält? Die Antwort auf diese Frage ist leider nicht ganz einfach, denn in Zeiten des Internets findet man oft Anbieter, die Waren so preiswert anbieten, dass der Endpreis letztlich kaum noch höher ist als der Preis, den man beim unmittelbaren Bezug der Ware vom eigenen Arbeitgeber bezahlen muss. Anders ausgedrückt: Der geldwerte Vorteil ist vielfach wesentlich geringer als gemeinhin angenommen. Und so haben sich in den letzten Jahren folgende Grundsätze für die Ermittlung des geldwerten Vorteils entwickelt:
Maßgebend für die Berechnung des Preisvorteils ist die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe für Endverbraucher (einschließlich Umsatzsteuer) und dem tatsächlichen Entgelt. Der übliche Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.
Um die normalen Preisnachlässe zu berücksichtigen, kann die Ware oder Dienstleistung aus Vereinfachungsgründen aber mit 96 Prozent des üblichen Endpreises bewertet werden. Zu berücksichtigen ist also im Allgemeinen ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2020).
Alternativ kann als „Endpreis“ auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, z.B. im Internet. In diesem Fall darf der Bewertungsabschlag von 4 Prozent jedoch nicht abgezogen werden.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird bzw. überhaupt nicht an Endkunden vertrieben wird. Dazu hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden – einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18). Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, dass dieses BFH-Urteil allgemein anzuwenden ist, auch auf alle noch offenen Fälle (BMF-Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5-S 2334/19/10024:003).