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Sozialversicherung: Corona-Soforthilfen als beitragspflichtiges Einkommen

Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Corona-Soforthilfen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen, auch wenn sie wieder zurückgezahlt werden mussten. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 19.6.2024, L 4 KR 82/24).

Ein hauptberuflich Selbstständiger hatte aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers zählten die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gelten als Arbeitseinkommen. Dieses sei nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer gegebenenfalls bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine „Überkompensation“ vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet gewesen. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die Landeskreditbank zurückzahlte, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann – nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage (Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 9.7.2024).