Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2025 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro (monatlich 5.512,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro jährlich (monatlich 6.150 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.050 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 9.900 Euro. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze – und auch eine einheitliche Bezugsgröße – in den alten und den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die
allgemeine Rentenversicherung 96.600 Euro pro Jahr (8.050 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die
knappschaftliche Rentenversicherung 118.800 Euro pro Jahr (9.900 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025
in der Rentenversicherung 50.493 Euro pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 Euro pro Monat