Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters beschlossen. Dieses ist nun seit einigen Wochen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online einsehbar. Das Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere: gemeinnützige Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Parteien und Wählervereinigungen i. S. des § 34g EStG. Damit hilft das Zuwendungsempfängerregister Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittelgebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen – so das BZSt. Es werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register ist auf der Webseite des BZSt mit einer benutzer-freundlichen Suche zum Beispiel nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet (https://zer.bzst.de/).
Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive au-tomatisiert übermittelt. Das eventuell anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat (noch) keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.
Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das BZSt prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden.