Bis zum 31.12.2020 konnten Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hatten, die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war aber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt in der Gewährung des so genannten Splittingtarifs, der insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkünften begünstigt. Was aber gilt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde? Das Finanzgericht Sachsen hat hierzu entschieden, dass die rückwirkende Zusammenveranlagung ab Begründung der Lebenspartnerschaft auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erst nach dem 31.12.2019 beantragt wurde (Sächsisches FG, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 209/23). Der Sachverhalt: Zwei Frauen leben seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Frauen beantragten am 14.7.2020 beim Finanzamt, sie für die Jahr 2006 bis 2009 rückwirkend gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf die genannte Frist zur Umwandlung (31.12.2019) ab, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Auffassung der Richter stellt die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein „rückwirkendes Ereignis“ gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 18/23 vor. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.