Wie bereits mehrfach berichtet hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Der Zinssatz ist ab dem 1.1.2019 zu korrigieren, wobei der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 Zeit hat, um die Neuregelung zu verabschieden (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Nunmehr liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Steuerverzinsung vor. Danach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, und zwar erstmals zum 1.1.2026.
Der neue Zinssatz soll auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen gelten. Vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen, die noch 0,5 Prozent pro Monat betrugen, müssen aber offenbar nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Eine besondere Berechnung soll es indes für so genannte Mischfälle geben, in denen diverse Zinsfestsetzungen verfahrensrechtlich „offen“ und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen entstanden sind. Hier soll zunächst eine Saldierung erfolgen, das heißt, der Steuerzahler soll bei mehreren offenen Verzinsungen nicht einerseits von einem hohen Erstattungszins profitieren, während er zeitgleich den nunmehr niedrigeren Nachzahlungszins geltend macht. Natürlich muss der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden. Andere Verzinsungen, die im Steuerrecht vorgesehen sind, sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben, also Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge.