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Tagesmütter und -väter: Ungekürzte Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdown

Selbstständige Tagesmütter und -väter, die ihre Einkünfte versteuern müssen, dürfen die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, und zwar entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden sind das 300 Euro je Kind und Monat. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I S. 1236). Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert gewesen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Betriebsausgabenpauschale in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden darf. Voraussetzung sei jedoch, dass die Betreuungsgelder weitergezahlt oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (FinMin Schleswig-Holstein, VI 302 – S 2246 B -019).

Und auch die Bundesregierung hat Stellung bezogen: Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflegepersonen ist auch für Zeiträume möglich, in denen die Kindertagespflegestelle coronabedingt oder aufgrund eines Lockdowns geschlossen war (BT-Drucksache 20/534 vom 28.1.2022). Die Bundesregierung führt ferner aus: Als Soloselbstständige, die ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können und konnten Kindertagespflegepersonen zudem die Neustarthilfe 2022, Neustarthilfe Plus und die Neustarthilfe beantragen, sofern sie die Kriterien zur Antragsberechtigung erfüllt haben bzw. erfüllen. Insbesondere durch die Beantragung der Neustarthilfe (Förderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021) konnten Kindertagespflegepersonen die Einkommensverluste, die ihnen durch die coronabedingten Schließungen entstanden sind, mildern. Im Hinblick auf etwaige Rückzahlungen von Corona-Wirtschaftshilfen, die sich bei den nachträglichen Überprüfungen aufgrund von höheren Einnahmen als bei Antragstellung erwartet ergeben können, besteht bei vielen Bewilligungsstellen die Möglichkeit, anfallende Rückzahlungen über Stundungen und Ratenzahlungen zu gestalten. Für die noch anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen wurde den Ländern durch eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Schlussberichte mehr Flexibilität ermöglicht, damit erneute Liquiditätsengpässe der betroffenen Unternehmen und Selbstständigen möglichst vermieden werden.