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Umsatzsteuer: Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Zum Jahreswechsel 2019/2020 wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie für deren Steuerfreiheit geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun für die Praxis eine zumindest kleine Erleichterung zugelassen (BMF-Schreiben vom 9.10.2020, BStBl 2020 I S. 1038).

Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Der Begriff „Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet aber für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht ist. Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht.

Eine fehlerhafte ZM kann innerhalb eines Monats berichtigt werden, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Wichtig: Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung lässt also auch die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu. Die Betonung liegt aber auf dem Wort „gültig“, so dass Unternehmer unbedingt gehalten sind, die USt-IdNr. ihres Vertragspartners unmittelbar vor der Lieferung zu prüfen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden bzw. wurden.