Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Anschluss an das Urteil hatte das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen und unter anderem verfügt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. In die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919; BMF-Schreiben vom 29.3.2022, BStBl 2022 I S. 567).
Nun muss sich der Bundesfinanzhof aber mit der Frage befassen, ob Sitzungsgelder überhaupt als variable Vergütungsbestandteile zu werten sind, die zu einer Selbstständigkeit und damit zur Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds führen können. Das Finanzgericht Köln hat dies jedenfalls verneint. Von einer sitzungsabhängigen Vergütung könne nicht auf ein wirtschaftliches Risiko geschlossen werden, welches aber für die Annahme einer Selbstständigkeit erforderlich ist. Damit widerspricht das FG Köln der Haltung der Finanzverwaltung (FG Köln, Urteil vom 15.11.2023, 9 K 1068/22).
Praxistipp:
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. XI R 35/23 vorliegt. In dem Revisionsverfahren wird es auch um die Frage des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) für den Fall gehen, dass die Finanzverwaltung tatsächlich unterliegen sollte. Das FG Köln hat eine Steuerschuld aufgrund der Besonderheiten des Falles verneint.