Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zahlreiche Änderungen an: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Absenkung der Umsatzsteuersätze von 7 auf 5 Prozent und von 19 auf 16 Prozent zum 1.1.2021 beendet ist. Es gelten also wieder die alten Steuersätze, so dass entsprechende Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen gelegt werden. Wenn diese zwischen dem 30.6.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden oder als ausgeführt gelten, sind für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 7 Prozent bzw. 19 Prozent maßgebend.
Aber: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
Zudem ist zu beachten, dass für die Gastronomie folgende Steuersätze gelten.
– vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke;
– vom 1.1.2021 bis 30.6.2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke;
– ab 1.7.2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.
Zum 1.1.2021 werden unter anderem wohl auch folgende umsatzsteuerliche Änderungen zu berücksichtigen sein:
Werden Preisnachlässe und Preiserstattungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Lieferketten gewährt, konnte es aufgrund der besonderen Systematik des Umsatzsteuergesetzes zu Steuerausfällen für den Fiskus kommen, wenn der letzte Abnehmer nicht in Deutschland ansässig ist. In bestimmten Fällen konnte der Lieferer seine Bemessungsgrundlage nämlich mindern, während der Abnehmer den vollen Vorsteuerabzug behielt. Nunmehr soll ein Rabatt die Bemessungsgrundlage nur mindern, wenn der begünstigte Abnehmer im Inland der Steuerpflicht unterliegt.
Es wird „klargestellt“, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts darstellt. Wird eine Rechnung nach einem oder mehreren Jahren berichtigt, heißt das also noch lange nicht, dass auch eine bereits ergangene Umsatzsteuerfestsetzung geändert werden kann. Anders ausgedrückt: Wer eine korrigierte Eingangsrechnung für einen Veranlagungszeitraum erhält, für den bereits eine bestandskräftige und endgültige Umsatzsteuerfestsetzung vorliegt, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung, läuft Gefahr, dass der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verloren geht. Denn der Steuerbescheid des Altjahres wäre nach den Möglichkeiten der Abgabenordnung nicht mehr änderbar. Wenn überhaupt, kann eine Berücksichtigung der – neuen – Rechnung nur im Jahr der Änderung/Ausstellung erfolgen. Insofern ist also zumindest bei geänderten Eingangsrechnungen eine gewisse Vorsicht angebracht.
Weitere wichtige Änderungen betreffen Unternehmen, die Leistungen auf digitalem Wege erbringen oder Waren auf digitalem Wege anbieten. Die wichtigsten Änderungen sind:
Bisher können Unternehmer das so genannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen, wenn sie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Das „MOSS“-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren („OSS“) und auf innergemeinschaftliche Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.
Praxistipp:
Zunächst sollten die Änderungen im „Digitalbereich“ zum 1.1.2021 in Kraft treten, doch es zeichnet sich ab, dass eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der beiden erstgenannten Änderungen auf den 1.7.2021 erfolgt. Die dritte Änderung, also zum Thema „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, soll ab Verkündung des Gesetzes, mithin wohl ab Mitte Dezember 2020 gelten.