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Unterhaltsleistung: Wohnungsüberlassung als abzugsfähige Sonderausgabe?

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten dürfen bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag bei den sonstigen Einkünften versteuern („Realsplitting“). Als Unterhaltsleistungen gelten auch Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Partner überlassenen Wohnung. Wird die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung überlassen und vermindert sich dadurch die Barunterhaltsverpflichtung, kann der Überlassende den Mietwert als Sonderausgabe absetzen (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96). Aber: Haben die Ex-Gatten explizit einen Barunterhalt vereinbart, auf den die unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung – in Betracht (Niedersächsisches FG vom 11.6.2020, 1 K 99/19). Der Sachverhalt: In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde ein Barunterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart. Zudem wurde folgende Regelung getroffen: Solange der ehemalige Partner noch in der früheren Familienwohnung lebt, wird ein Anteil von 400 Euro als dessen Wohnvorteil bewertet und mithin nur ein Betrag in Höhe von 200 Euro vom Unterhaltsverpflichteten ausgezahlt. Tatsächlich betrug der Mietwert aber rund 800 Euro. Demnach machte der Überlassende anstatt von 7.200 Euro einen weit höheren Betrag als Sonderausgaben geltend.

Nach Auffassung der Finanzrichter stellt die Überlassung der Familienwohnung keine Naturalunterhaltsleistung dar. In der Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei ausdrücklich ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart worden. War danach der Kläger grundsätzlich gesetzlich zur Leistung von Barunterhalt in voller Höhe verpflichtet, so war auch der Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich angemessen. Mit Rücksicht auf die Barunterhaltspflicht bestehe für den Unterhaltsverpflichteten regelmäßig kein Anlass, dem Unterhaltsberechtigten eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Demnach kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einer Vereinbarung von Barunterhalt, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht kommt, nicht jedoch in Höhe des Mietwerts der Wohnung.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 33/20 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.