Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, reicht eine berufliche Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung aus. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache eines Rettungssanitäters nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet hat, innerhalb dessen er rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden kann. Darauf, dass der Steuerpflichtige rückblickend betrachtet eventuell doch ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Im Übrigen seien Dienstpläne allein allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte (BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23).
Praxistipp:
In einem anderen Fall hatte der BFH die Hauptwache, an der ein Rettungsassistent ganz überwiegend tätig war, allerdings als erste Tätigkeitsstätte angesehen (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19). Der Kläger war hier einer bestimmten Rettungswache zugeordnet, auch wenn er in Vertretungsfällen in anderen Wachen aushelfen musste. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Kläger an einer anderen Rettungswache einzusetzen, wertete der BFH im damaligen Urteilsfall als unerheblich.