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Kindergeld: Auch ein Fernlehrgang kann als Berufsausbildung gelten

Kindergeld kann auch nach dem 18. Lebensjahr weitergezahlt werden, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet. Dabei kommen nicht nur klassische Ausbildungen oder ein Studium infrage. Auch ein Fernlehrgang kann anerkannt werden.

In einem aktuellen Fall nahm eine junge Frau nach ihrem Realschulabschluss an einem Fernlehrgang zur Fotodesignerin teil. Die Familienkasse lehnte Kindergeld zunächst ab, weil der Lehrgang ihre Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchte.

Das Finanzgericht Münster entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Entscheidend sei, dass das Kind sich ernsthaft auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Die Ausbildung müsse nicht den überwiegenden Teil der Zeit in Anspruch nehmen. Auch Fernlehrgänge oder Selbststudium können daher grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden. Eine Förderung durch das Jobcenter ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bildungsmaßnahme tatsächlich und ernsthaft verfolgt wird.