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Abfindungen: Unschädliche Einzahlung in ein Zeitwertkonto

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer – in Absprache mit dem Arbeitgeber – eine höhere Entlastung erreichen oder die Steuerzahlung zeitlich verschieben. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Einzahlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto lohnsteuerfrei bleiben kann (§ 3 Nr. 53 EStG), das heißt, eine Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden (BFH-Urteil vom 3.5.2023, IX R 25/21).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Zeitwertkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit der Übertragung auf die DRV Bund sei nämlich, dass die zugeführten Beträge durch Freistellung in demselben Arbeitsverhältnis noch vollständig aufgebraucht werden könnten. Daran fehle es nach Beendigung der Arbeitsverträge. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht, doch die Revision des Arbeitgebers war erfolgreich.

Die Begründung des BFH: Im Streitfall seien alle Beteiligten ersichtlich von der Zulässigkeit und Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen ausgegangen und hätten sich dementsprechend verhalten. Sie hätten (in gutem Glauben) das Vereinbarte eintreten und bestehen lassen. Ob die streitigen Wertguthabenvereinbarungen unwirksam waren, sei danach unerheblich. Eine Entlassungsentschädigung fließe dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Praxistipp:
Lohnsteuer fällt in Fällen wie dem obigen erst an, wenn die DRV Bund jeweils Teilauszahlungen aus dem Wertguthaben vornimmt. Die Lohnsteuer hat die DRV Bund einzubehalten und abzuführen. Die „Fünftel-Regelung“, also ein ermäßigter Steuersatz, kommt aber nicht zur Anwendung. Ob sich das „Modell Einzahlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto“ in der Praxis etablieren wird, bleibt aber abzuwarten. Zumindest derzeit dürfte es – in steuerlicher Hinsicht – noch sicherer sein, die „althergebrachten“ Möglichkeiten der Begünstigung von Entlassungsentschädigungen zu nutzen. So bleiben Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).