Private Zinserträge und Dividenden unterliegen – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent, auch wenn der persönliche Steuersatz höher ist. Folglich wird die Steuer zumeist Abgeltungsteuer genannt. Von manchen wird der Steuersatz von 25 Prozent als zu niedrig empfunden. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte daher das Bundesverfassungsgericht angerufen, damit dieses klären möge, ob der abgeltende Steuersatz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 18.3.2022, 7 K 120/21). Das beklagte Finanzamt hat nun mitgeteilt, dass es dem Klageantrag des Klägers in dem zugrunde liegenden Streitfall entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Aufgrund der Erledigung des Klageverfahrens ist auch der Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.