Die geltenden Bewertungsmethoden für den Grundbesitz bleiben dem Grunde nach unverändert. Für die Feststellung von Grundbesitzwerten sind vorrangig Marktdaten der örtlichen Gutachterausschüsse, sog. für die Wertermittlung erforderliche Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB, heranzuziehen.
Mit Ausnahme der Anpassungen bei den Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren ändert sich hier wenig.
Sind allerdings keine Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse vorhanden, wirken sich die gesetzlichen Anpassungen (z. B. Liegenschaftszinssatz, Wertzahlen) erheblich auf die Bewertung aus.
Vor der schenkweisen Übertragung von Immobilien ab dem 01.01.2023 sollte auf jeden Fall eine Grundbesitzbewertung durchgeführt werden, um die schenkungsteuerlichen Folgen genauer abschätzen zu können. Unter Umständen sollte mit der Übertragung von Immobilienbesitz noch abgewartet werden, da derzeit eine intensive politische Diskussion über die mittlerweile zu niedrig bemessenen Schenkungsteuerfreibeträge herrscht. Unter Umständen können dabei die höheren Grundstückswerte, v.a. in den größeren Ballungsräumen wie Berlin oder München, durch höhere Freibeträge bei der Steuerfestsetzung kompensiert werden.
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