Kapitalmaßnahmen von Aktiengesellschaften führen vielfach zu steuerlichen Problemen bei den Anlegern. Dies gilt umso mehr, wenn die Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben, wie zum Beispiel bei dem so genannten Spin-off der Hewlett-Packard Company (HPC). Immerhin haben mehrere Anleger nun einen Sieg vor dem Bundesfinanzhof errungen; ihnen bleibt die sofortige Versteuerung eines vermeintlichen Kapitalertrags im Zuge des Spin-offs erspart (BFH-Urteile vom 1.7.2021, VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20, VIII R 27/20).
Den Urteilen lag jeweils folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anleger hielten Aktien der HPC, einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines Spin-Offs Aktien der HPE. Das Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung jeweils als sofortigen steuerpflichtigen Kapitalertrag.
Der BFH hingegen sieht die Vorgänge als steuerneutral an. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen Spin-Off möglich (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG). Voraussetzung sei, dass die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung nach den Regeln des deutschen Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Dies war in den Streitfällen gegeben. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.