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Aktien: Zuteilung von PayPal-Aktien an Ebay-Aktionäre kein Kapitalertrag

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln führte die Zuteilung von PayPal-Aktien an Ebay-Aktionäre im Jahre 2015 nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag (Urteil vom 11.3.2020, 9 K 596/18). Der Sachverhalt: Durch die Unternehmens-Ausgliederung des Ebay-Bezahlsystems PayPal in 2015 erhielten die Aktionäre für jede Ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Die Kölner Finanzrichter gaben der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst, wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung des FG Köln eingelegt (Az. VIII R 15/20). Der Bundesfinanzhof wird nicht nur über diese entscheiden müssen, sondern auch über die ähnlich gelagerten Sachverhalte der Hewlett-Packard Company (HPC), die seinerzeit Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) ausgegeben hatte (Az. der Revisionen: VIII R 9/19 und VIII R 28/19). Wichtig ist, dass Sie uns frühzeitig über Kapitalmaßnahmen von Gesellschaften informieren, deren Aktien Sie halten. Viele Anleger sind der Auffassung, dass ein Streit über die steuerliche Behandlung mit der depotführenden Bank zu führen sei. Doch das ist oft ein Trugschluss. In aller Regel sind die Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu führen, da die Bank sich strikt an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums halten muss. Und dieses wiederum erklärt selbst Urteile des Bundesfinanzhofs oft erst nach Jahren für allgemein anwendbar. Von daher müssen Sachverhalte, in denen die steuerliche Handhabung streitig sein könnte, in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.