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Aktienverluste: Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung

Wie ausgeführt gab – und gibt es noch immer – Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste aus Aktien auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Für die Jahre seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Regelung, doch bei Verkäufen bis einschließlich 2019 ist noch manches umstritten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich geklärt, dass die Finanzverwaltung Verluste aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich anerkennen muss, wenn die Aktiengesellschaft, bei der der Anleger privat investiert hat, insolvent ist (BFH-Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16; BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18). Noch nicht endgültig geklärt sind aber Fälle der Ausbuchung aus anderen Gründen, etwa bei einem Insolvenzverfahren nach US-amerikanischem Recht.

Doch wann ist eigentlich der genaue Zeitpunkt, zu dem der Verlust steuerlich wirksam entstanden ist? Dazu hat der BFH wie folgt entschieden (Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18): Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen AG, weil diese infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht zu mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Er wollte bereits im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2013 einen Totalverlust aus dem Investment verrechnen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung im Jahr 2013 ab. Der BFH stimmte dem im Ergebnis zu. Grundsätzlich sei der Verlust aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich verrechenbar. Der maßgebende Verlust entstehe für den Aktionär aber erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Im Streitjahr 2013 habe der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen. Dieser habe aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch seien die Aktien aus dem Depot des Klägers ausgebucht worden.

Praxistipp:
Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat.