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Altersvorsorge: Nutzung der Riester-Förderung für Darlehenstilgung durch Erbe

Auch die Bildung von Wohneigentum wurde in die Riester-Förderung einbezogen. So darf das Kapital des Altersvorsorgevertrages beispielsweise zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims aufgenommen wurde. Man spricht auch von einer „wohnungswirtschaftlichen Verwendung“. Geregelt ist diese in § 92a und b EStG. Jedoch stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich „wohnungswirtschaftlich“ verwendet werden darf. Kürzlich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren. Da zwischenzeitlich die Revision eingelegt worden ist, ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen (Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23; Revision unter Az. X R 2/24).

Der Kläger war Alleinerbe seiner Ehefrau. Zum Erbe gehörte eine durch die Ehefrau errichtete Wohnung, die die Eheleute bis zum Tode der Ehefrau gemeinsam bewohnten. Die Ehefrau hatte zur Finanzierung der Wohnung ein Darlehen aufgenommen, das der Witwer im Zuge der Erbschaft übernahm. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründe zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch so auszulegen, dass diese auch gilt, wenn ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt (FG Berlin-Brandenburg, Mitteilung vom 15.2.2024).