Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bestimmte Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Oftmals ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in einen steuerbegünstigten Zuschuss umgewandelt wird.
Im Jahre 2019 hat der BFH aber für einen Paukenschlag gesorgt: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt dann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor (BFH-Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17).
Rückwirkend zum 1.1.2020 soll nun gesetzlich geregelt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden mithin nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
· die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
· der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
· die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
· bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.