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Arbeitslohn: Kostenerstattung für Führungszeugnis ist nicht zu versteuern

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – so hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23.3.2022 (7 K 2350/19 AO) entschieden. Die Kläger gehören zum Arbeitgeberkreis eines Generalvikariats. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben sich die kirchlichen Rechtsträger unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt: Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten werden den Mitarbeitern erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung: Arbeitslohn ist dann nicht anzunehmen, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Für ein solches Interesse des Arbeitgebers spricht bereits, dass sich die Regelungen der Präventionsordnung an den Arbeitgeber und nicht an die Beschäftigten richten. Die Arbeitnehmer selbst haben kein bedeutsames eigenes Interesse an der Einholung eines Führungszeugnisses.

Praxistipp:
In vielen Berufen ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Das Urteil hat daher nicht nur für die kirchlichen Arbeitgeber und deren Mitarbeiter Bedeutung. Gegen das Urteil wurde die Revision eingelegt. Das Az. beim BFH lautet: VI R 10/22.