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Arbeitslohn: Pauschalversteuerung muss stets zeitnah erfolgen

Bestimmte geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, sind lohnsteuerfrei oder können pauschalversteuert werden. Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass pauschalversteuerte geldwerte Vorteile – hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung – nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Pauschalversteuerung fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

Die klagende GmbH feierte am 5. September 2015 ihr Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem sie den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte die GmbH die Pauschalversteuerung nach. Das heißt, es wurde der geldwerte Vorteil, der 110 Euro je Arbeitnehmer überstieg, mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte die GmbH die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Begründung: Es komme darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.