Erhalten Arbeitnehmer Vergütungen für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so können die Zahlungen nach der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert werden. Zahlungen gelten als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können auch die Nutzer so genannter Langzeitvergütungsmodelle von der Tarifermäßigung profitieren. Voraussetzung ist, dass die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 19/19).
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber bot den Führungskräften jährlich die Teilnahme an einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell – LTI) an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges und der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten eine entsprechende Vergütung, und zwar nach Ablauf des so genannten ”Performancezeitraumes.“ Die Auszahlung selbst erfolgte dann zumeist, aber offenbar nicht immer jährlich. Der Arbeitgeber sieht in den Zahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt. Der BFH hat dem zugestimmt.
Die Zahlungen erfolgten zweckbestimmt für die Tätigkeit der jeweiligen Berechtigten in einem mehrjährigen Zeitraum, der im konkreten Fall vier Jahre umfasste. Die Einkünfte seien zudem „außerordentlich.“ Die Zusammenballung der Entlohnung sei schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, denn die Klägerin reagierte mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem „Deutschen Corporate Governance Kodex“ ergeben. Der Fünftel-Regelung stehe es nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vergütungen jährlich auszahlt.