Erhalten Arbeitnehmer Vergütungen für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so können die Zahlungen nach der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert werden. Zahlungen gelten als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Mit Urteil vom 2.12.2021 (VI R 23/19) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, der Fünftel-Regelung unterliegen.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der BFH folgte indes der Ansicht des Klägers und unterwarf den Nachzahlungsbetrag dem ermäßigten Steuertarif. Die Richter des BFH haben klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung findet. Es sei entscheidend, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist. Dies sei hier gegeben. Zudem müssten wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vorliegen. Auch diese Voraussetzung war im Urteilsfall erfüllt.