Ausgaben für Fachzeitschriften stellen unstreitig Werbungskosten dar. Allerdings gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen streitig sein kann, ob es sich tatsächlich um eine „Fachzeitschrift“ im engeren Sinne oder um eine Publikation mit – auch – privatem Bezug handelt. Jüngst hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher
– zumindest in nicht unerheblichem Umfang – auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E). Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht – etwa aufgrund einer Schätzung – teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.
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