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Aufgeschobener Rentenbeginn: Welcher Besteuerungsanteil gilt?

Viele Bürger sehnen den Renteneintritt herbei und möchten ihre Rente so früh wie möglich beziehen. Es gibt allerdings auch Personen, die noch etwas länger arbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welchem Besteuerungsanteil die jeweilige Rente unterliegt. Antwort: Nach derzeitiger Auffassung ist der Besteuerungsanteil bei einem späteren Rentenbezug höher als bei einem frühzeitigen Renteneintritt, da der maßgebende § 22 EStG nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns abstellt. Das heißt, der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2022 „nur“ 82 Prozent, während er sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2023 auf 83 Prozent erhöht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der steuerlich maßgebende „Rentenbeginn“ immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20). Doch gegen das Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.