Viele Bürger nehmen gerade jetzt Kriegsflüchtlinge auf. Doch auch in der Vergangenheit haben hilfsbereite Menschen Flüchtlinge aufgenommen, insbesondere aus Syrien sowie – seit 2014 – aus dem Osten der Ukraine. Bei der Aufnahme der Flüchtlinge haben sie oftmals eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben, die dazu führt, dass sie „sämtliche öffentlichen Mittel erstatten müssen, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, …“. Man könnte annehmen, dass die Kosten als Unterhaltsleistungen im Rahmen der Höchstbeträge (§ 33a EStG) oder zumindest als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) steuerlich abziehbar sind. Doch der Bundesfinanzhof versagt den Abzug, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, sondern sich diese „nur“ aus § 68 AufenthG ergibt.
Der Sachverhalt: Eine Steuerpflichtige nimmt im Jahre 2014 ihre Schwester mit Ehemann und Tochter aus der Ukraine in ihrem Haushalt auf. Die aufgenommenen Personen erhalten den Status „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung). Die Steuerpflichtige macht einen Betrag von 15.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten jedoch nicht an, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegt. Und auch der Abzug als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird verneint. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu. Ein Abzug nach § 33a EStG scheide aus, weil die Schwester mit Ehemann und Kind nicht zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen gehören. Ein Abzug nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn eine sittliche Verpflichtung anzunehmen ist. Denn das besondere Regelungswerk des § 33a EStG, konkret des Absatz 4 dieser Vorschrift, stehe einem Abzug nach § 33 EStG entgegen.
Praxistipp:
Im Urteilsfall war bedeutsam, dass die aufgenommenen Personen lediglich geduldet waren (§ 60a AufenthG). Das Bundesfinanzministerium hat im Jahre 2015 verfügt, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33a EStG berücksichtigt werden. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat. Insofern ist für den Kostenabzug also zwischen den jeweiligen Duldungs- und Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).