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Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH: Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG auch für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH zu gewähren ist (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).

Der Kläger ist hauptberuflich Rechtsanwalt. Nebenberuflich war er Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die die Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mehrerer Gemeinden wahrnimmt. Er war insoweit von der Stadtverordnetenversammlung einer der beteiligten Gemeinden bestellt und als ihr Vertreter in dieses Gremium entsandt worden. Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 Euro. Die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der GmbH. Das Finanzamt sah hierin – nach Abzug der Betriebsausgaben – steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ohne den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren. Der BFH entschied hingegen: Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers fällt zwar unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, allerdings ist die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat der kommunalen GmbH bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei.

Der Kläger hat seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, nebenberuflich ausgeübt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Das heißt, das Entgelt muss nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen, sondern kann auch – wie hier – von der GmbH gezahlt werden. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist ohne weitere Voraussetzungen schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird. Im Urteilsfall war der Kläger aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer Gemeinde, also eines förmlichen Bestellungsakts, als ihr Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt worden. Der Kläger trat auch nach außen als Vertreter der Stadt auf, indem er an den Aufsichtsratssitzungen der GmbH teilnahm. Dies ist für die Steuerbefreiung ausreichend. Auf die Art der Tätigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf deren Gewichtung.