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Auslandstätigkeit: Nachweis der Besteuerung im Ausland per Arbeitgeberbeleg

Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland bleibt nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei und unterliegt nur dem so genannten Progressionsvorbehalt. Grundsätzlich wird unterstellt, dass der Arbeitslohn, wenn nicht in Deutschland, dann eben im Tätigkeitsstaat besteuert wird. Allerdings passiert es auch, dass im Tätigkeitsstaat keine Versteuerung erfolgt. In einigen neueren DBA ist daher eine Rückfallklausel enthalten: Diese besagt, dass die Steuerfreistellung (mit Progressionsvorbehalt) in Deutschland nur dann greift, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich versteuert wurden. Falls dies nicht der Fall ist, fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat Deutschland zurück, und die Auslandseinkünfte werden hier „normal“ versteuert.

Dem deutschen Gesetzgeber hat jedoch die Regelung in einzelnen DBA nicht gereicht. Daher ist vor einigen Jahren im deutschen Steuerrecht eine generelle Rückfallklausel eingeführt worden. Danach gilt die Freistellung von Auslandseinkünften nur dann, wenn die Versteuerung im Tätigkeitsstaat nachgewiesen wird. Alternativ kann auch nachgewiesen werden, dass der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (§ 50d Abs. 8 EStG). Doch wie ist dieser Nachweis zu führen, insbesondere wenn Arbeitnehmer in Staaten tätig sind, die über kein ausgeprägtes Verwaltungswesen verfügen oder die Beschaffung entsprechender Belege Jahre dauern kann?

In Staaten, in denen generell auf die Erhebung von Ertragsteuern verzichtet wird, sollen sich die Finanzämter jedenfalls auch heute schon mit einer reinen Arbeitgeberbescheinigung zufriedengeben (BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl 2018 I S. 643).

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster zudem entschieden, dass auch für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (Gerichtsbescheid vom 17.4.2020, 1 K 1035/11 E).

Im Urteilsfall hatte ein indischer Steuerberater, der im Auftrag der Arbeitgeberin tätig war, eine Auflistung erstellt, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorging und die auch den Namen des Klägers enthielt. Ferner existierten Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab. Das deutsche Finanzamt unterwarf den ausländischen Arbeitslohn des Klägers dennoch der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch einen Steuerbescheid oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Hiergeben erhob der Arbeitnehmer Klage. Er trug vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe hinreichend nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen des Arbeitgebers. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat.

Praxistipp:
Auch wenn an den Arbeitnehmer im Urteilsfall keine überbordenden Anforderungen gestellt werden durften, so ist dies kein „Freibrief“. Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, sollten sich nach Möglichkeit um Unterlagen der dortigen Finanzverwaltungen bemühen.