Wer für eine gewisse Zeit im Ausland arbeitet und dort seinen Lohn bezieht, muss diesen zumeist im Tätigkeitsstaat versteuern. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, wird der Arbeitslohn in Deutschland grundsätzlich steuerfrei freigestellt, wenn der inländische Wohnsitz beibehalten wird. Der Arbeitslohn unterliegt dann nur dem so genannten Progressionsvorbehalt. Sofern kein DBA abgeschlossen wurde, kann der Arbeitslohn dennoch steuerfrei sein, und zwar nach dem so genannten Auslandstätigkeitserlass. Danach sind bestimmte, genau definierte Tätigkeiten begünstigt, wenn die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeübt worden ist.
Das Bundesfinanzministerium hat den Auslandstätigkeitserlass kürzlich überarbeitet. Auf folgende Neuregelung möchten wir Sie aufmerksam machen: Künftig müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Liegt keine Mindestbesteuerung vor oder wird der Nachweis nicht erbracht, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Zur Mindestbesteuerung wird konkret verfügt: „Die Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses gelten nicht, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten) in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde; zur Ermittlung der durchschnittlichen Steuerbelastung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.“ (BMF-Schreiben vom 10.6.2022, BStBl 2022 I S. 997).
Praxistipp:
Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.