Menschen mit Behinderungen haben üblicherweise höhere Kosten aufzubringen als Menschen ohne Einschränkungen. Das betrifft auch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen werden. Es ist leider nur wenig bekannt, dass Kosten für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind, durchaus als außergewöhnliche Belastung – unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung – abziehbar sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen „zwangsläufig“ entstanden sind. Und der Nachweis dieser Zwangsläufigkeit muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden. Wichtig: Der Nachweis muss unbedingt vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein (§ 64 Abs. 1 Nr. 2e EStDV).
Ende 2021 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einem Steuerbürger den Kostenabzug für ein Liegefahrrad versagt, weil der oben genannte „qualifizierte Nachweis“ nicht erbracht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 7 K 7157/20). Dem Urteil lässt sich aber durchaus entnehmen, dass Kosten für ein Liegefahrrad bzw. Liegedreirad grundsätzlich abzugsfähig sein können, wenn sie von den Sozialträgern nicht übernommen werden. Voraussetzung für den Abzug ist aber stets das rechtzeitig eingeholte amtsärztliche Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Ein nachträglich ausgestelltes Gutachten hilft leider nicht weiter.