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Bargeldgeschäfte: Merkblatt zur ordnungsgemäßen Kassenführung

In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassen(buch)führung zunehmend verschärft worden. Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe insoweit ein Merkblatt mit dem Titel „Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht (Stand 3.5.2021). Die Oberfinanzdirektion stellt zum einen die Grundsätze für den Einsatz elektronischer Registrierkassen dar, weist zum anderen aber auch darauf hin, dass es nach wie vor zulässig ist, so genannte offene Ladenkassen zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht, auch wenn eine solche Kasse in Betrieben mit vielen Bargeldvorgängen natürlich empfehlenswert ist.

Beim Einsatz digitaler Systeme ist darauf zu achten, dass eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglicht wird. Das sind insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen, Nutzerkennung). Diese Pflicht betrifft im Übrigen nicht nur die Registrierkassen selbst, sondern auch die so genannten Vor- und Nebensysteme wie beispielsweise Waagen mit Registrierkassenfunktion und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.

Praxistipp:
Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (www.ofd-karlsruhe.fv-bwl.de), dort unter „Aktuelles“. Gerne stehen wir Ihnen aber natürlich bei allen Fragen rund um die Kassenführung und den Aufzeichnungspflichten zur Verfügung.