Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten.
Der Behinderten-Pauschbetrag wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Der Nachweis ist beim ersten Mal in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu führen.
Ist ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, darf der Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbracht werden. Wenn dem Steuerzahler aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, kann der Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell mit Schreiben vom 1.3.2021 hin (Az. IV C 8 – S 2286/19/10002 :006).
Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens werden nunmehr auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verankert (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).