Bestimmte Berufsgruppen sind von Gesetzes wegen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Sind die betroffenen Personen als Angestellte tätig und übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge, so stellt sich die Frage, ob dann insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist, das einen „geldwerten Vorteil“ des Arbeitnehmers ausschließen würde.
Nun liegen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Kostenübernahme in Rechtsanwaltssozietäten vor, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten (BFH 1.10.2020, VI R 11/18 und VI R 12/18). Danach gilt: Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Sofern der Arbeitgeber für einen angestellten Rechtsanwalt die Beiträge zu dessen – zwingend erforderlicher – Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, liegt daher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Soweit angestellte Rechtsanwälte in die Versicherung der Sozietät einbezogen sind und sich eigene Beiträge mithin ersparen, stellt der Prämienanteil Arbeitslohn dar – aber nur, soweit er auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, soweit der Arbeitgeber eine Versicherungssumme gewählt hat, die über dem Mindestversicherungsschutz liegt, also eine Höherversicherung abgeschlossen hat.
Das heißt: Verfügt der angestellte Anwalt bereits über eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, ist ein Einbezug in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers lohnsteuerlich unerheblich. Verfügt er selbst nicht über eine Versicherung, sondern ist beim Arbeitgeber mitversichert, darf ein geldwerter Vorteil üblicherweise nur in Höhe der Versicherungsprämie für einen Mindestversicherungsschutz angenommen werden.
Praxistipp:
Rechtsanwälte sind auch im Angestelltenverhältnis verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Sozietätsdeckung genügt der Versicherungspflicht nur, wenn der angestellte Rechtsanwalt auch dann Versicherungsschutz genießt, falls er ausnahmsweise außerhalb der Sozietät tätig wird. Das ist ein gravierender Unterschied zu vielen anderen Freiberuflern, etwa zu angestellten Klinikärzten. Hier führt die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu Arbeitslohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Da für angestellte Ärzte keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, liege kein geldwerter Vorteil vor (BFH 19.11.2015, BStBl 2016 II S. 301).