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Bestattungskosten: Sterbegeld mindert außergewöhnliche Belastungen nicht

Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Kostenübernahme aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Zudem müssen die Aufwendungen höher sein als der Nachlass. Auch müssen eventuelle Versicherungsleistungen gegengerechnet werden. Eine Auswirkung ergibt sich zudem nur nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung. Zugegeben: Vielfach tritt daher keine oder nur eine bescheidene Steuerminderung ein.

Aber wenigstens hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein an den Erben gezahltes Sterbegeld die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht schmälert, wenn es versteuert werden muss (Urteil vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E). Allerdings hat das Urteil eine Kehrseite: Die Düsseldorfer Richter sehen ein Sterbegeld, das aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, als steuerpflichtig an. Mit anderen Worten: Die Hinterbliebenen müssen das erhaltene Sterbegeld versteuern und dürfen nur den Versorgungsfreibetrag gegenrechnen.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).

Praxistipp:
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH hier oder in dem Verfahren VI R 8/19 (siehe oben) entscheiden wird. Geklärt ist hingegen, dass das Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse), das also nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).