Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Betreuungsfreibetrag: Übertragung folgt dem Kinderfreibetrag

Geschiedene oder getrennt lebende Eltern erhalten den Kinderfreibetrag für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Allerdings ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil auf Antrag möglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (kurz: Betreuungsfreibetrag oder BEA-Freibetrag) kommt aber nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag des betreuenden Elternteils in Betracht – so die bisherige Rechtslage.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass für ein volljähriges Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden hälftigen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen ist. So kann also der Freibetrag auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dadurch erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, der der seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist. Und dem betreuenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19).

Nun hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass ab 2021 die Übertragung des Kinderfreibetrages stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes“).