Es kommt häufig vor, dass ein Steuerzahler, der als Arbeitnehmer einem Vollzeitjob nachgeht, abends und am Wochenende nebenher eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Für beide Tätigkeiten wird zumeist das gleiche Fahrzeug genutzt. Dennoch möchten die Steuerzahler gerne beim Kauf des Kfz die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und später, das heißt im Laufe der Kfz-Nutzung, lediglich Umsatzsteuer für die anteilige Privatnutzung zahlen. So hat der Steuerzahler zumindest einen gewissen Liquiditätsvorteil.
Allerdings: Um für ein Kfz überhaupt dem Grunde nach die Vorsteuer geltend machen zu können, muss dieses zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden. Anderenfalls scheidet die so genannte „Zuordnung zum Unternehmensvermögen“ von vornherein aus. Wer also die Vorsteuer zunächst abziehen möchte, muss dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass ein gewisser Teil der Fahrten tatsächlich – und vor allem unmittelbar – mit dem Betrieb zusammenhängt und nicht mit der Tätigkeit als Angestellter.
Das Thüringer Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass Fahrten von einem Zweitwohnsitz, der wegen der Arbeitnehmertätigkeit unterhalten wird, zum Erstwohnsitz nicht unternehmerisch veranlasst sind. Sie sind für die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze also nicht dem Unternehmen zuzuordnen. In ähnlichen Fällen dürfte daher die Zehn-Prozent-Grenze vielfach unterschritten werden (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 308/19).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2014 mit einem Entwicklungsbüro für technische Gestricke unternehmerisch tätig. Seit Ende 2011 stand er zusätzlich als Produktentwickler in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Da sich die Stelle offenbar weit entfernt von seinem ersten Wohnsitz befand, mietete er eine Zweitwohnung an und pendelte seitdem zwischen Zweit- und Erstwohnsitz, von wo aus er das Entwicklungsbüro betrieb. In 2014 erwarb er ein Kfz und machte die Vorsteuer in Höhe 6.546,22 Euro aus dem Kauf und aus den laufenden Pkw-Kosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuer aus dem Kaufpreis: Der Anteil der unternehmerischen Nutzung habe nur 5,9 Prozent betragen. Wegen der weniger als zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung dürfe eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht erfolgen. Nur die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten sei in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abziehbar. Im Rahmen seines Einspruchs wandte sich der Steuerzahler gegen die erfolgte Kürzung der Vorsteuer. Die durch ihn durchgeführten Familienheimfahrten seien zur Hälfte unternehmerisch veranlasst. Doch Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Praxistipp:
Auch wenn eingangs von einem „Liquiditätsvorteil“ gesprochen wird, so sollte bei Pkw, die tatsächlich nur im geringen Umfang unternehmerisch genutzt werden, mit spitzem Bleistift gerechnet werden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen wirklich sinnhaft ist. Allein schon der Aufwand zum Nachweis der mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung kann immens sein.