Wer seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, muss einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn versteuern. Hat der Betriebsinhaber ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim genutzt, und gehörte das Zimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen, ist auch insoweit ein Aufgabegewinn anzusetzen. Im Prinzip ist dieser einfach zu ermitteln: Der gemeine Wert des Arbeitszimmers, das ist zumeist der anteilige Verkehrswert der gesamten Immobilie, wird um den Buchwert des Arbeitszimmers laut Anlageverzeichnis gemindert. Die Differenz ergibt den Entnahmewert, der Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist. Buchwert laut Anlageverzeichnis ist der damalige Einlagewert abzüglich aller Absetzungen für Abnutzung (AfA) der vergangenen Jahre.
Obwohl die Kosten des Arbeitszimmers in vielen Fällen nur mit maximal 1.250 Euro steuerlich berücksichtigt wurden, ist für die Ermittlung des Buchwerts dennoch die volle AfA abzuziehen. Dadurch ergibt sich oftmals ein sehr niedriger Buchwert. Wenn der Entnahmewert von zum Beispiel 30.000 Euro also nur um einen Buchwert von 5.000 Euro gemindert wird, ergibt sich ein dementsprechend hoher Entnahmewert von 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die genannte Berechnung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns für ein häusliches Arbeitszimmer zutreffend ist (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare AfA könne auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis sei nicht sinnwidrig, sondern entspreche der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.
Praxistipp:
Angesichts der ungünstigen Ermittlung eines Aufgabegewinns wäre im Einzelfall zu prüfen, ob ein Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen herausgehalten werden kann. Der zunächst mögliche Abzug von 1.250 Euro ist mitunter nämlich später teuer erkauft.