Wer einen Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine neue Betriebstätte eröffnet, muss dies der zuständigen Gemeinde mitteilen. Diese unterrichtet dann das jeweilige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Nach der Anmeldung wird der Neu-Unternehmer vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und darin weitere Auskünfte zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt.
Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschrieben Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).
Es gibt aber eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).
Die Neuregelung tritt zwar am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann sie konkret anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium noch mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).
Besonders wichtig: Künftig muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln – und zwar unaufgefordert. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO).
Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO) einige Zeit bedürfen, wird das BMF noch gesondert mitteilen, wann die Pflicht zur elektronischen Übermittlung weiterer Auskünfte erstmals anzuwenden ist. Bis dahin sind die Auskünfte wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).