Betriebsprüfungen der Finanzämter können auch bei Klein- und Kleinstbetrieben stattfinden. Üblicherweise werden diese Betriebe allerdings nicht permanent geprüft; mancher Betrieb bleibt über viele Jahre „verschont“. Dennoch kommt es vor, dass selbst kleinere Betriebe einer so genannten Anschlussprüfung unterliegen, das heißt, dass nach Abschluss der ersten Prüfung unmittelbar eine zweite erfolgt. Die Gründe für Anschlussprüfungen können vielfältig sein: Zumeist gibt es einen konkreten Anlass, zum Beispiel eine Bilanzierungsfrage, die vielleicht in der vorherigen Prüfung für Diskussionen gesorgt hat und die das Finanzamt in den Folgejahren erneut prüfen möchte. Manchmal ist es aber auch nur eine Zufallsauswahl. Doch gegen eine solche Anschlussprüfung können sich Betroffene kaum erfolgreich wehren. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben gesetzlich nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Daher dürfen die Finanzämter selbst kleinste Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen – so der BFH mit Beschluss vom 7.6.2022 (VIII B 105/21).
Praxistipp:
Zwar gibt es ein altes Urteil des BFH vom 24.1.1985 (IV R 232/82), mit dem dieser entschieden hatte, dass Gründe in den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen vorliegen müssen, wenn bei ihm außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll. Aber der BFH hat diese Entscheidung in der Folge immer wieder relativiert (z.B. BFH-Urteil vom 17.11.1992, VIII R 25/89).