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Bewirtungskosten: Reichen handgeschriebene Rechnungen aus?

Wer Geschäftsfreunde in einer Gaststätte aus betrieblichem Anlass bewirtet, darf seine Kosten zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Zum Abzug der Kosten bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Diese muss grundsätzlich maschinell erstellt und registriert sein. Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro muss die Rechnung auf den Namen des Bewirtenden ausgestellt sein. Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, BStBl 2021 I S. 908).

Aber lässt sich die Voraussetzung „maschinell erstellte Rechnung“ überhaupt aus dem Gesetz ableiten? Nein, sagt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Auch handgeschriebene Rechnungen sind formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend. Für die von der Finanzverwaltung angenommene Anforderung nach maschineller Rechnung findet sich keine Rechtsgrundlage (Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Praxistipp:
Das Urteil ist zwar zu begrüßen. Wir empfehlen aber dennoch, dass Sie auf einem maschinell erstellten Beleg bestehen sollten, wenn in dem Restaurant eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird. Achten Sie darauf, dass die Ihnen erteilten Rechnungen mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. der Seriennummer des Sicherheitsmoduls, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind. Unabhängig davon sollten Sie berücksichtigen, dass Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.