Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind mitunter aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Damit werden Ausgaben und Einnahmen demjenigen Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 entschieden, dass aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen (BFH-Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19).
Zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau hat der Gesetzgeber nun mit dem Jahressteuergesetz reagiert: Ab dem 1.1.2023 wird per Gesetz eine Wesentlichkeitsgrenze für den Ansatz von RAP bestimmt, die sich betragsmäßig an der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter orientiert. Aktive und passive RAP müssen damit nur noch dann gebildet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahme den Betrag von 800 Euro übersteigt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Das Wahlrecht zum Verzicht auf eine RAP-Bildung kann aber nur einheitlich für sämtliche Abgrenzungsfälle und damit für alle dem Wahlrecht unterliegenden Einnahmen und Ausgaben ausgeübt werden.