Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind zur Buchführung verpflichtet, wenn ihre Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 141 Abs. 1 AO). Nun wurde die Definition der maßgebenden Umsatzgrenze verändert. Nach neuem Recht ist der Gesamtumsatz nach § 19
Abs. 3 UStG entscheidend. Der Unterschied ist bedeutsam, weil § 19 Abs. 3 UStG zahlreiche Ausnahmen enthält. In Einzelfällen ergibt sich damit eine wesentlich höhere Umsatzgrenze, weil diverse Umsätze aus der Betrachtung herausfallen (Änderung durch das „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz“).
Durch die Anpassung müssen die Unternehmen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen. Zum „Gesamtumsatz“ nach § 19 Abs. 3 UStG gehören zwar zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings sind anschließend zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abzuziehen, sodass die Anpassung effektiv einer Erhöhung der Grenze gleichkommt. Dadurch wird gleichzeitig die Anzahl der Selbstständigen, die nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Buchführung verpflichtet werden, vermindert.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen