Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt indes für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 Euro (netto). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden.
Die Anschaffungskosten von Computer-Hardware und der Anwendersoftware sind bisher grundsätzlich über drei Jahre zu verteilen, wenn diese mehr als 800 Euro (netto) betragen. Anders ausgedrückt: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter beträgt drei Jahre. Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben festgelegt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhard- und -software generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Software seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Wer möchte, kann Geräte und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben. Für bereits vor 2021 angeschaffte Geräte und Programme gilt: Der zum 1.1.2021 vorhandene Restwert darf nun im Jahre 2021 vollständig steuerlich abgesetzt werden. Wahlweise darf aber auch weiter wie bislang abgeschrieben werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).
Das BMF definiert sehr genau, welche Geräte von der Neuregelung profitieren: Als „Computer-Hardware“ gelten danach: Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Desktop-Thin-Clients (z.B. Computer-Server, Remote-Workstation), Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Letztere sind alle Geräte, die nach dem so genannten EVA-Prinzip (Eingabe – Verarbeitung – Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Die Produktart der Hardware muss in den technischen Unterlagen „EU-konform“ vermerkt sein. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
– Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset.
– Externe Speicher: Festplatte; DVD-/CD-Laufwerk; Flash Speicher (USB-Stick); Bandlaufweite (Streamer).
– Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display sowie Drucker.
Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Praxistipp:
Die Neuregelung gilt sowohl für Geräte, die Unternehmer erwerben als auch für Arbeitnehmer, die sie für berufliche Zwecke angeschafft haben. Es bleibt aber dabei, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest anteiligen Abzug als Werbungskosten erreichen zu können. Beträgt die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent, sind die Anschaffungskosten voll abzugsfähig. Bei einem geringeren beruflichen Nutzungsanteil sind die Kosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Bei Computern gilt das so genannte Aufteilungsverbot ausnahmsweise nicht.